Grabgebühren

 

 Mit 1.1.2022 begann eine neue 3-jährige Periode (2022-2024) für die Bezahlung der Grabgebühren: Einfachgrab: € 54,00

Urnengrab in der Urnennische: € 51,00

Doppelgrab: € 108,00

Urnengrab im Erdgrab: € 54,00

 

Empfänger: PFARRKIRCHE GEINBERG, 

Verwendungszweck: Grabgebühren

IBAN: AT19 3403 0000 0031 2892

 

Die Grabgebühren können auch mit den in der Kirche aufliegenden Zahlscheinen eingezahlt werden.  

Friedhofsordnung

Auszug und Ergänzung der Diözesanen Friedhofsordnung

Verhalten im Friedhof:

  • Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht.
  • Insbesondere ist untersagt:
    • das Mitnehmen von Tieren, Rauchen, Lärm, Herumlaufen oder Spielen
    • das Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen, ausgenommen Behindertenfahrzeuge und motorisierte Arbeitsbehelfe für unbedingt notwendige Arbeiten.

Beerdigungsrecht:

  • Auf die Bestattung auf dem Friedhof haben alle im Pfarrgebiet wohnhaft gewesenen Verstorbenen ein Anrecht. Platzwünsche können nur im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werden.
  • Die Beerdigung von Personen, die außerhalb des Pfarrgebietes wohnhaft waren, kann von der Friedhofsverwaltung ohne Angabe von Gründen verweigert werden, es sei denn
    • dass diese als Angehörige ein Recht auf Beisetzung in einem Familiengrab besaßen.
    • die Verlegung ihres Wohnsitzes nur durch Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim verursacht worden war.
    • dass Angehörige, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Pfarrgebiet haben, ein Nutzungsrecht an einem Grab erwerben.

Errichtung und Instandhaltung der Grabstätte:

  • Die Aufstellung oder jede Veränderung eines Grabdenkmales ist an schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung  gebunden.
  • Bei der Errichtung von Grabstätten ist auf die Einhaltung der Abstände zu den Nachbargräbern zu achten. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Korrektur von nicht ordnungsgemäß errichteten Grabstätten zu Lasten des Grabberechtigten zu veranlassen.
  • Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör von den Grabberechtigten dauernd in ordentlichem Zustand zu halten.
  • Die Friedhofsverwaltung kann die Verwendung von Natursteinen zur Abdeckung von Gräbern genehmigen. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche dürfen jedoch maximal 60% abgedeckt werden. Die restliche Fläche ist zu bepflanzen oder zu bekiesen. Die Gräber dürfen nicht wasser- und luftdicht mit Folien, Kunststoff oder ähnlichem Material überdeckt werden, da dadurch eine Verlängerung der Ruhefrist (Verwesungsdauer) eintritt.
  • Die Grabberechtigen haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales entstehen. Sie sind auch verpflichtet sich jährlich (vorrangig nach der Frostperiode) über die Standfestigkeit der Grabdenkmäler zu überzeugen oder diese überprüfen zu lassen.
  • Die Friedhofsverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich erhaltener oder geschmückter Gräber nach vorhergehender einmaliger schriftlicher Ermahnung das Grabrecht zu entziehen. Die Grabstätte ist in Folge vom Grabberechtigen einzuebnen.

Nutzungsdauer und Nutzungsrecht:

  • Neue Grabstätten werden grundsätzlich auf eine Dauer von 10 Jahre vergeben.
  • Gräber können durch Bezahlung der Nachlösegebühr auf weitere 3 Jahre gesichert werden.
  • Das Grabrecht erlischt, wenn die Nachlöse nicht spätestens 60 Tage nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, bereits fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
  • Grabdenkmäler ( Grabsteine, Kreuze, Umrahmungen,...) von abgelaufenen oder verfallenen Gräbern stehen im Eigentum der Angehörigen und sind von diesen zu entfernen.
  • Sechs Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Einhebung der Grabstätte ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abräumung des Grabes zu Lasten der Angehörigen zu veranlassen.
  • Verwahrloste Gräber können auch vor Ablauf der Verwesungsdauer eingeebnet werden.

Ausmaß der Grabstellen (Außenmaße):

  • Einfaches Reihengrab:  180 cm lang und 80 cm breit
  • Doppeltes Reihengrab: 180 cm lang und 160 cm breit

Bei der Neuerrichtung von Gräberfeldern ist nach Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen, dass         Steinmetzbetriebe  auf Kosten und Gefahr der Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung standsichere Grabsteinfundamente herstellen können.

Abfallentsorgung:

  • Das Ablagern von Abfällen ist mit Ausnahme auf den dafür vorgesehenen Plätzen im gesamten Friedhof nicht gestattet. Mülltrennung in den vorgesehenen Mülltonnen beachten.
  • Es gilt de Grundsatz: Was ich an Müll (Blumentöpfe, Blumentassen, Kerzenlichter,... ) mitgenommen habe, entsorge ich selbst.
  • Bitte beachten Sie, dass verrottbare Abfälle von sonstigen Gegenständen (Töpfen, Schleifen, Draht, Schwämmen,... ) zu trennen sind.

Grabgebühren:

Die Grabgebühren werden vom Finanzausschuss der Pfarre Geinberg beschlossen und betragen:

  • Einzelgrab: € 13,00  pro Jahr
  • Doppelgrab: € 26,00 pro Jahr
  • Kindergrab: frei
  • Urnengrab: € 13,00 pro Jahr

Die Gebühren werden per Rechnung im 3 Jahresturnus vorgeschrieben und sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu bezahlen.

Anhang zur Friedhofordnung der Pfarre Geinberg

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Diözesane Friedhofordnung 2010

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